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LG Kaiserslautern, 02.12.2005 - 3 S 138/05 |
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- AG Landstuhl, 23.11.2004 - 4 C 189/04
Rechtsanwaltsvergütung: Zügige Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens
Auszug aus LG Kaiserslautern, 02.12.2005 - 3 S 138/05
Die Mittelgebühr beträgt nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1, 5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem entsprechend formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1, 3...Dabei handelt es sich mithin um eine Schwellengebühr, die den Übergang von einer Sache mit bis zu durchschnittlicher Schwierigkeit zu einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit darstellt (AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 189/04; AG FrankenthaI, Urteil vom 10.01.2005, Az.: 3 cC 252/04).Dazu zählt auch die - wie vorliegend - abschließende vorgerichtliche Regelung einer Angelegenheit (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409 ff. unter Hinweis auf die amtliche Begründung; AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 189/04).
- AG Kaiserslautern, 30.03.2005 - 8 C 338/05
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls
Auszug aus LG Kaiserslautern, 02.12.2005 - 3 S 138/05
Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung (AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 4 C 198/04; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 30.03.2005, Az.: 8 C 338/05; Beschluß vom 19.04.2005, Az.: 1 C 411/05).